EfbV

Entsorgungsfachbetriebsverordnung

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Am 7. Oktober 1996 ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die zugehörigen untergesetzlichen Regelwerke in Kraft getreten. Der Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft mit dem Ziel der Ressourcenschonung und die Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

Bestandteil ist u. a. die Verordnung zum § 52 KrW-/AbfG "Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)" sowie die "Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften".

Nach dem KrW-/AbfG sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Betriebe, die entweder einer anerkannten Entsorgergemeinschaft angehören oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (TÜO) abgeschlossen haben. Aufgrund dieser Selbstüberwachung der Wirtschaft benötigt der Entsorgungsfachbetrieb bereits Kraft Gesetz (§ 51 KrW-/AbfG) weder eine Transportgenehmigung noch eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte. Auch die Nachweisverordnung sieht erhebliche Erleichterungen im Rahmen des Nachweisverfahrens für diese Betriebe vor. Die EfbV regelt die materiellen Anforderungen. Hierdurch wird ein hohes Qualifikationsniveau für die Abfallwirtschaft geschaffen, welches die erheblichen verfahrensrechtlichen Privilegierungen rechtfertigt und zu einer Qualitätssteigerung im Entsorgungsgewerbe führen wird.

Wer kann Entsorgungsfachbetrieb werden ?

Eigenständige Betriebe oder Betriebseinheiten, die gewerbsmäßig für andere Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen können die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb erlangen.

Überwachungsvertrag mit BSI Management Systems Deutschland (BSI) als technische Überwachungsorganisation

Die Anerkennung ist standortbezogen und erfolgt aufgrund eines abgeschlossenen Überwachungsvertrages mit BSI als technische Überwachungsorganisation, welche dann den abgeschlossenen Überwachungsvertrag bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Bundeslandes, wo sich der Hauptsitz der TÜO befindet – in unserem Fall dem Regierungspräsidium Darmstadt –, zur Anerkennung einreicht. Diese setzt sich dann im Bedarfsfall mit der für die Abfallwirtschaft des Entsorgers zuständigen obersten Landesbehörde ins Benehmen. Der Überwachungsvertrag muss eine mindestens jährliche Überwachung durch die TÜO vorsehen.

Die mit BSI abgeschlossenen Überwachungsverträge gelten für einen Zeitraum von 3 Jahren. Laut EfbV ist allerdings die Gültigkeit eines EfbV-Zertifikates auf 18 Monate begrenzt. Demzufolge erteilt BSI automatisch im Rahmen des jährlichen Überwachungsverfahrens nach Ablauf dieser 18-Monatsfrist das zweite EfbV-Zertifikat. Ansonsten ähnelt die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb dem Verfahren der Zertifizierung von anderen Managementsystemen (Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001:2000, Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 14001:1996-10).


Nächste Schritte

Für weitere Informationen füllen Sie bitte unser allgemeines Anfrageformular aus oder kontaktieren uns persönlich. Hier finden Sie unser Schulungsangebot.

Nach oben

Diese Seite drucken

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne weiter:

 06181 99 37 0